(1) Der Verein trägt den Namen Buntes Ammerland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Westerstede.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr des Vereins ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der internationalen Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung
b) des demokratischen Staatswesens (nicht parteipolitisch)
c) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
(3) Den Satzungszweck nach Abs. 2 lit. a) verfolgt der Verein insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
a) Interkulturelle Begegnungen und Austauschformate, wie z. B. Durchführung von Kochgruppen sowie
weiteren Familien- und Freizeitangeboten, die den kulturellen Austausch und das gesellschaftliche
Miteinander zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft fördern
b) Durchführung barrierefreier und inklusiver Aktivitäten, die Menschen mit und ohne Behinderung
gemeinsame Teilhabe und Mitgestaltung ermöglichen
c) Organisation und Begleitung von Veranstaltungen zur Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz
und Gleichberechtigung von LSBTIQ*-Personen als Teil einer offenen und pluralen Gesellschaft
d) Durchführung und Unterstützung von Aktionen, Veranstaltungen oder Demonstrationen, die sich für
Kinder- und Menschenrechte, Vielfalt und Toleranz einsetzen, insbesondere gegen diskriminierende
oder extremistische Bestrebungen
e) Planung und Durchführung kultureller Formate wie künstlerischer Performances oder
Begegnungsfeste, die zum interkulturellen Verständnis und Zusammenhalt beitragen.
(4) Den Satzungszweck nach Abs. 2 lit. b) verfolgt der Verein insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
a) Durchführung von Vorträgen, Workshops, Diskussionsveranstaltungen und Projekten zur Stärkung
demokratischer Werte, zur Förderung von Beteiligung und zur Auseinandersetzung mit
gesellschaftlichen Herausforderungen
b) Öffentliche Aktionen für Demokratie und Menschenrechte durch Teilnahme und Unterstützung
friedlicher Demonstrationen oder Aktionen, die für demokratische Grundwerte eintreten und
extremistischen Tendenzen entgegenwirken
(5) Den Satzungszweck nach Abs. 2 lit. c) verfolgt der Verein insbesondere durch folgende
Maßnahmen:
a) Aufbau und Betrieb einer Ehrenamtsagentur zur Vermittlung, Begleitung und Anerkennung
freiwilligen Engagements in gemeinnützigen Bereichen zur Stärkung des freiwilligen und
gemeinwohlorientierten Engagements in der Region
b) Vernetzung gemeinnütziger Akteure durch Organisation von Netzwerkveranstaltungen und
Austauschtreffen zur Kooperation und Weiterbildung von Vereinen, Initiativen und
zivilgesellschaftlichen Organisationen
(1) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, lediglich Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 14 Jahren sowie jede juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(2) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Mitglied kann daher nicht werden, wer Mitglied einer Partei, Wählergemeinschaft, Vereinigung oder sonstigen Organisation ist, die durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder ein Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch oder extremistischer Verdachtsfall geführt wird; dies betrifft politische, religiöse oder weitere Gruppierungen gleichermaßen. Eine vorherige Mitgliedschaft in einer entsprechenden Gruppierung ist im Rahmen des Mitgliedsantrags offenzulegen.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende zulässig.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es in Hinblick auf § 4 Abs. 2 Falschangaben getätigt hat oder im Verlauf der
Vereinsmitgliedschaft Mitglied einer entsprechenden Gruppierung wird oder
b) es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
c) wenn es mit einem Mitgliedsbeitrag für mehr als sechs Monate in Verzug ist. Der Ausschluss wegen
Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu geben.
(7) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet grundsätzlich die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. In Fällen, in denen eine Ablehnung oder ein Ausschluss aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 erfolgt ist, besteht das Beschwerderecht lediglich gegenüber dem Vorstand.
(8) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann entzogen werden. Bedingungen und Verfahren entsprechen den Regelungen in § 4 Abs. 6 und 7.
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Für natürliche Personen ist die Inanspruchnahme einer temporären Beitragsbefreiung in Krisensituationen möglich.
(3) Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(4) Näheres wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und, sofern eingesetzt, die Arbeitsgruppen.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht grundsätzlich aus drei Personen: 2 Vorsitzenden und eine*r Kassenwart*in. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(2) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöht sich je volle 200 Mitglieder um 2 weitere Mitglieder. Die maximale Gesamtgröße des Vorstands beträgt sieben Personen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand zum 31.12. des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Für folgende Geschäfte ist jedoch ein
vorheriger Vorstandsbeschluss erforderlich:
a) Öffentlichkeitswirksame Stellungnahmen im Namen des Vereins
b) Verträge mit einem Wert von über 100 Euro
c) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Arbeits- oder Mietverträge, Abonnements)
d) Kündigung bestehender Verträge
e) Rechtliche Schritte (z. B. Anzeigen, Klagen, Vergleiche)
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung und Moderation der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insofern diese sich nicht an eine
Arbeitsgruppe richten
d) Genehmigung der Einrichtung von Arbeitsgruppen
e) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
f) Erstellung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts inkl. der Berichte der Arbeitsgruppen
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Förderung von Diversität, Chancengleichheit und inklusiver Teilhabe in allen
Vorstandsentscheidungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl einzeln gewählt. Stehen mehrere Kandidat*innen zur Wahl, so ist die Person gewählt, die die größte Anzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Besteht bei zwei oder mehr Kandidat*innen Stimmengleichheit, wird eine Stichwahl zwischen den Personen mit den meisten Stimmen durchgeführt. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die größte Anzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(2) Wählbar für ein Vorstandsamt sind nur Vereinsmitglieder; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Weitere Voraussetzungen oder Begrenzungen für das Vorstandsamt regelt die Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Die Vorstandsbesetzung soll möglichst divers sein und intersektionale Diskriminierungsformen berücksichtigen. Dies kann z. B. über transparente Rekrutierung oder gezielte Ansprache unterrepräsentierter Gruppen erfolgen. Daher sind Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, explizit eingeladen, sich für Vorstandsämter zu bewerben.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(5) Der freiwillige Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist nur mit 75 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zulässig.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstandsamt aus, sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandsmitglieds als temporäres Vorstandsmitglied in den Vorstand aufzunehmen. Das temporäre Vorstandsmitglied ist nicht zur alleinigen Außenvertretung des Vereins gem. § 7 Abs. 2 berechtigt. Die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach Ausscheiden des Mitglieds erfolgen. Das nachfolgende Vorstandsmitglied wird für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Jedes Vorstandsmitglied darf eine Vorstandssitzung einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Tagen sollte eingehalten werden. Nach § 14 dieser Satzung können Vorstandssitzung auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.
(2) Zu Beginn der Sitzung wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Person, die die Vorstandssitzung leitet.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt auch, wer fernmündlich zugeschaltet ist. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit getroffen.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann zudem auf schriftlichem Wege, in Textform (z. B. per E-Mail oder per Chat), telefonisch oder in einer Online-Versammlung gefasst werden.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vereinsintern zu veröffentlichen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Für Wahl und mögliche Nachwahl der Kassenprüfer*innen gilt das in § 9 erläuterte Prozedere. Die Amtsdauer ist auf maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden begrenzt.
(2) Die Aufgaben der Kassenprüfer*innen sind
a) mindestens einmal pro Geschäftsjahr die Prüfung, ob eine ordnungsmäßige Buchhaltung vorliegt,
b) der Bericht über die Ergebnisse der Kassenprüfung im Rahmen einer Mitgliederversammlung,
c) die Beantragung der Entlastung des Vorstands in Hinblick auf die Kassenführung durch die
Mitgliederversammlung.
(3) Wählbar für dieses Amt sind nur Vereinsmitglieder, welche zudem nicht zeitgleich ein Vorstandsamt bekleiden dürfen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*innen
c) Entlastung des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Einführung oder Änderung von Geschäftsordnungen
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen
h) Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Pflichtbestandteile des Protokolls sind Datum, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Namen von Versammlungsleiter*in und Protokollant*in, die Tagesordnung und die Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll ist von den Personen, die die Versammlung geleitet und protokolliert haben, zu unterzeichnen. Die Versammlungsleitung wird von einem Vorstandsmitglied übernommen. Für die Protokollführung bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn ein*e Protokollant*in.
(1) Mindestens einmal pro Jahr ist vom Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sollte diese in Präsenz durchgeführt werden, ist wünschenswert, dass eine Online-Teilnahme ohne Stimmberechtigung möglich ist.
(2) Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) Die Einberufung erfolgt in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit oder Durchführung vorsieht. Eine Abstimmung ist auf Antrag geheim durchzuführen, wenn sich hierfür mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen.
(3) Für folgende Abstimmungen ist die Erfolgsschwelle 75 % der Stimmen aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder:
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins
(1) Zur Verfolgung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins können Arbeitsgruppen eingerichtet werden. In den Arbeitsgruppen werden Angebote (z. B. Projekte, Aktionen, Veranstaltungen) geplant, entwickelt und durchgeführt. Die Genehmigung der Einrichtung einer Arbeitsgruppe erfolgt auf Antrag von mindestens drei Vereinsmitgliedern durch den Vorstand.
(2) Eine Arbeitsgruppe arbeitet innerhalb ihres Aufgabenbereichs grundsätzlich unabhängig von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand, darf aber nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand erstmals mit einem neuen Angebot an die Öffentlichkeit treten. Wünschenswert ist, dass alle Mitglieder vor Veröffentlichung kurz in Kenntnis gesetzt werden. Die Arbeitsgruppen genießen für ihr Handeln das Vertrauen aller Vereinsmitglieder – gerade auch von den Mitgliedern, die sich nicht in der jeweiligen Arbeitsgruppe einbringen. Jede Arbeitsgruppe kann beim Vorstand in Text- oder Schriftform finanzielle Mittel für ihre Vorhaben beantragen.
(3) Im Rahmen ihrer Gründung wählt eine Arbeitsgruppe eines ihrer Mitglieder zur Ansprechperson, die als Kontaktperson für die weiteren Vereinsorgane dient. Der Name der Ansprechperson ist dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Die Ansprechperson ist zudem zuständig dafür, dem Vorstand jeweils bis zum Jahresende einen kurzen Tätigkeitsbericht der Arbeitsgruppe zu übermitteln, welcher Teil des Jahresberichts wird.
(4) Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jedes Vereinsmitglied auf eigenen Wunsch hin werden. Mit dem Beitritt zu einer Arbeitsgruppe versichert das Mitglied wie folgt: Der Beitritt erfolgt verbindlich für die kommende Zeit aufgrund des Interesses, das Thema der Arbeitsgruppe in realistischer Einschätzung der eigenen Zeit- und Kraftreserven voranzutreiben.
(5) Nicht-Vereinsmitglieder können im Rahmen der Arbeitsgruppen unterstützend einbezogen werden. Sie dürfen für diese Arbeitsgruppe jedoch nicht die gewählte Ansprechperson werden.
(6) Der Austritt aus einer Arbeitsgruppe erfolgt durch Absprache mit der betreffenden Arbeitsgruppe.
(7) Eine Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder die einfache Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe dies wünscht und den Vorstand hierüber in Kenntnis setzt.
(1) Jedes Vereinsorgan kann seine Versammlung als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen, für alle Mitglieder kostenfrei nutzbaren, Programmen (Webbrowser, E-Mail-Client, Konferenzsoftware usw.) möglich ist.
(2) Wird zu einer Online-Versammlung auf Ebene der Mitgliederversammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch einen Hinweis enthalten, in welcher Form die Zugangsdaten zur Online-Versammlung bekannt gegeben werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann in einer Online-Versammlungsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung von Online-Versammlungen auf Ebene der Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollten, dass nur Berechtigte an der jeweiligen Versammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (können).
(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine Vertrauensperson. Diese Person hat folgende Aufgaben:
a) Ansprechperson für Mitglieder bei vermuteter Benachteiligung oder Diskriminierung
b) Entgegennahme von Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstands, die Rechte eines Mitglieds
betreffen
c) Vertrauliche Beratung der betroffenen Personen
d) Prüfung, ob vermittelnde Gespräche oder formelles Verfahren eingeleitet werden sollten
(2) Es gibt ein Verfahren zur vereinsinternen Schlichtung, das in Konfliktfällen angewandt werden kann.
(3) Näheres regelt die Schlichtungs- und Beschwerdeordnung, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Initiative Offene Gesellschaft e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an eine andere vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
1. Diese Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung für das Vorstandsamt regelt die Voraussetzungen und Begrenzungen für den Zugang zum Vorstandsamt des Vereins Buntes Ammerland sowie die Unvereinbarkeiten des Vorstandsamts, Pflichten der Amtsführung und die Beendigung von Vorstandsämtern. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Abweichende oder ergänzende Satzungsregelungen gehen vor. Grundlage für diese Ordnung sind die Regelungen in § 9 der Vereinssatzung.
2. Diese Ordnung ist erforderlich, um die in der Satzung vorgesehenen Anforderungen an Wählbarkeit, Amtsausübung und Mandatsbeendigung konkret, transparent und rechtskonform auszugestalten.
3. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung am [Datum der Gründung einfügen] die vorliegende Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung beschlossen. Die Ordnung tritt unmittelbar in Kraft und hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
4. Die Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung wird an bestehende Mitglieder per E-Mail bekanntgemacht. Für Mitglieder, die dem Verein nach dem [Gründungsdatum einfügen] beitreten, wird diese Ordnung zum Zeitpunkt ihres Beitritts verbindlich.
5. Der Vorstand soll plural zusammengesetzt und zur sachgerechten Führung des Vereins geeignet sein.
6. Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, sind explizit gebeten, sich für das Vorstandsamt zu bewerben. Ebenso wird eine ausgeglichene Besetzung des Vorstandes in Hinblick auf die Geschlechtsidentität angestrebt.
7. In den Vorstand wählbar sind nur natürliche Personen, die
a) Vereinsmitglied sind,
b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
c) die grundlegende Eignung für ein Vorstandsamt besitzen (diesem entgegenstehen würden z. B. eine
vorliegende Geschäftsunfähigkeit oder eine rechtskräftige Verurteilungen wegen Vermögens- oder
Amtsdelikten).
8. Die Bewerbung um ein Vorstandsamt impliziert, dass die kandidierende Person entsprechend der Kritierien in Nr. 7 dieser Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung eine Selbsterklärung zur eigenen Wählbarkeit abgibt.
9. Die gleichzeitige Ausübung eines Vorstandsamts ist unvereinbar mit:
a) einem Anstellungsverhältnis beim Verein (ausgenommen geringfügige Aufwandsentschädigungen nach
§ 3 Nr. 26/26a EStG) oder
b) einer Tätigkeit als Kassenprüfer*in für diesen Verein.
10. Zudem dürfen bei der grundsätzlichen Vorstandsgröße von drei Personen die Vorstandsämter nicht von Mitgliedern derselben politischen Partei oder Wählergemeinschaft bekleidet werden. Bei einer Vergrößerung des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung erhöht sich die Begrenzung einmalig auf max. zwei Mitglieder derselben politischen Partei oder Wählergemeinschaft.
11. Liegt eine Unvereinbarkeit vor, ist die betroffene Person nicht wählbar, tritt die Unvereinbarkeit während der Amtszeit ein, gelten die Regelungen in Nr. 14.
12. Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Verschwiegenheit und zur Vermeidung von Interessenskonflikten verpflichtet.
13. Interessenskonflikte sind unverzüglich anzuzeigen; Betroffene nehmen an der Beratung, Bearbeitung und Beschlussfassung in der betreffenden Angelegenheit nicht teil.
14. Tritt während der Amtszeit eine Unvereinbarkeit nach Nr. 11 dieser Ordnung ein oder entfällt eine Voraussetzung nach Nr. 7, so endet das Amt automatisch und sofort. Dies hat das betroffene Vorstandsmitglied dem restlichen Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
15. Bei Konflikt mit der Regelung nach Nr. 10 endet das Amt derjenigen Person, deren Parteizugehörigkeit zuletzt geändert wurde.
16. Zudem kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig
abberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Grobe Pflichtverletzung oder fortgesetzte Pflichtverletzungen
b) Schwerwiegende Interessenkonflikte, Untreue, Vermögensdelikte
c) Schwerwiegende vereins- oder zweckschädigende Äußerungen/Handlungen
1. Diese Online-Versammlungsordnung regelt digitale Versammungen des Vereins Buntes Ammerland. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Abweichende oder ergänzende Satzungsregelungen gehen vor. Grundlage für diese Ordnung sind die Regelungen in § 16 der Vereinssatzung.
2. Diese Ordnung ist erforderlich, um Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung von Online- und Hybridversammlungen verlässlich, rechtssicher und datenschutzkonform zu gewährleisten.
3. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung am [Datum der Gründung einfügen] die vorliegende Online-Versammlungsordnung beschlossen. Die Ordnung tritt unmittelbar in Kraft und hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
4. Die Online-Versammlungsordnung wird an bestehende Mitglieder per E-Mail bekanntgemacht. Für Mitglieder, die dem Verein nach dem [Gründungsdatum einfügen] beitreten, wird diese Ordnung zum Zeitpunkt ihres Beitritts verbindlich.
5. Die Versammlung findet über eine geeignete Videokonferenz-Software o. ä. statt (z. B. Nextcloud Talk oder Jitsi Meet). Diese Software muss zumindest Teilnahme für alle Vereinsmitglieder sowie Redebeiträge ermöglichen. Der Mitschnitt der Videokonferenz ist untersagt. Technische Verarbeitung von Bild- und Tonmaterialien ebenfalls, insbesondere mit Hilfe von KI-Technologien.
6. Die Einladung erfolgt nach Satzung per Email mit Datum/Uhrzeit, Tagesordnung, Datum/Uhrzeit und Zugangslink, Meeting‑ID. Sie enthält zudem Hinweise zur Identitätsfeststellung und zum Verfahren geheimer Abstimmungen.
7. Zugangsdaten sind personengebunden und dürfen nicht weitergegeben werden.
8. Zu Beginn der Sitzung wird die Teilnahmeberechtigung geprüft (Abgleich von Name und Mitgliedsnummer, ggf. Kamera-Check).
9. Offene Abstimmungen erfolgen über die Abstimmungsfunktion der Videokonferenzsoftware, die Handzeichen‑Funktion oder Handzeichen per Kamera.
10. Geheime Wahlen/Abstimmungen erfolgen über ein datenschutzkonformes Wahltool mit individualisierten Einladetokens (z. B. abstimmen.online).
11. Die Auszählung erfolgt automatisiert und wird von der Wahlleitung verifiziert; das Ergebnis (Summen) wird bekannt gegeben und protokolliert.
12. Bei erheblichen technischen Störungen kann die Sitzungsleitung unterbrechen oder einzelne Punkte vertagen.
13. Fällt ein Tool für mehr als 15 Minuten vollständig aus, wird die Sitzung vertagt; bereits wirksam gefasste Beschlüsse bleiben bestehen.