WÄHLBARKEITS- UND AMTSFÜHRUNGSORDNUNG

Grundlage und Notwendigkeit

1. Diese Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung für das Vorstandsamt regelt die Voraussetzungen und Begrenzungen für den Zugang zum Vorstandsamt des Vereins Buntes Ammerland sowie die Unvereinbarkeiten des Vorstandsamts, Pflichten der Amtsführung und die Beendigung von Vorstandsämtern. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Abweichende oder ergänzende Satzungsregelungen gehen vor. Grundlage für diese Ordnung sind die Regelungen in § 9 der Vereinssatzung.

2. Diese Ordnung ist erforderlich, um die in der Satzung vorgesehenen Anforderungen an Wählbarkeit, Amtsausübung und Mandatsbeendigung konkret, transparent und rechtskonform auszugestalten.

Beschlussfassung, Bekanntgabe und Gültigkeit

3. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung am 27.01.2026 die vorliegende Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung beschlossen. Die Ordnung tritt unmittelbar in Kraft und hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

4. Die Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung wird an bestehende Mitglieder per E-Mail bekanntgemacht. Für Mitglieder, die dem Verein nach dem 27.01.2026 beitreten, wird diese Ordnung zum Zeitpunkt ihres Beitritts verbindlich.

Grundsätze und Bedingungen der Wählbarkeit

5. Der Vorstand soll plural zusammengesetzt und zur sachgerechten Führung des Vereins geeignet sein.

6. Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, sind explizit gebeten, sich für das Vorstandsamt zu bewerben. Ebenso wird eine ausgeglichene Besetzung des Vorstandes in Hinblick auf die Geschlechtsidentität angestrebt.

7. In den Vorstand wählbar sind nur natürliche Personen, die
a) Vereinsmitglied sind,
b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
c) die grundlegende Eignung für ein Vorstandsamt besitzen (diesem entgegenstehen würden z. B. eine vorliegende Geschäftsunfähigkeit oder eine rechtskräftige Verurteilungen wegen Vermögens- oder Amtsdelikten).

8. Die Bewerbung um ein Vorstandsamt impliziert, dass die kandidierende Person entsprechend der Kritierien in Nr. 7 dieser Wählbarkeits- und Amtsführungsordnung eine Selbsterklärung zur eigenen Wählbarkeit abgibt.

Unvereinbarkeiten / Inkompatibilitäten

9. Die gleichzeitige Ausübung eines Vorstandsamts ist unvereinbar mit:
a) einem Anstellungsverhältnis beim Verein (ausgenommen geringfügige Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26/26a EStG) oder
b) einer Tätigkeit als Kassenprüfer*in für diesen Verein.

10. Zudem dürfen bei der grundsätzlichen Vorstandsgröße von drei Personen die Vorstandsämter nicht von Mitgliedern derselben politischen Partei oder Wählergemeinschaft bekleidet werden. Bei einer Vergrößerung des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung erhöht sich die Begrenzung einmalig auf max. zwei Mitglieder derselben politischen Partei oder Wählergemeinschaft.

11. Liegt eine Unvereinbarkeit vor, ist die betroffene Person nicht wählbar, tritt die Unvereinbarkeit während der Amtszeit ein, gelten die Regelungen in Nr. 14.

Pflichten während der Amtsführung

12. Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Verschwiegenheit und zur Vermeidung von Interessenskonflikten verpflichtet.

13. Interessenskonflikte sind unverzüglich anzuzeigen; Betroffene nehmen an der Beratung, Bearbeitung und Beschlussfassung in der betreffenden Angelegenheit nicht teil.

Verlust des Vorstandsamts kraft Regelung

14. Tritt während der Amtszeit eine Unvereinbarkeit nach Nr. 11 dieser Ordnung ein oder entfällt eine Voraussetzung nach Nr. 7, so endet das Amt automatisch und sofort. Dies hat das betroffene Vorstandsmitglied dem restlichen Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

15. Bei Konflikt mit der Regelung nach Nr. 10 endet das Amt derjenigen Person, deren Parteizugehörigkeit zuletzt geändert wurde.

Abberufung durch die Mitgliederversammlung

16. Zudem kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Grobe Pflichtverletzung oder fortgesetzte Pflichtverletzungen
b) Schwerwiegende Interessenkonflikte, Untreue, Vermögensdelikte
c) Schwerwiegende vereins- oder zweckschädigende Äußerungen/Handlungen